AGB Reiseveranstalter

Allgemeine Reisebedingungen der Mar Reisen GmbH & Co. KG

(nachfolgend „Reisebedingungen“)

Stand: September 2021

Die Reisebedingungen gelten nur für die Reisen, bei denen wir Reiseveranstalter sind (nachfolgend „Veranstalter“ oder „Reiseveranstalter“ genannt). Die Reisebedingungen werden an den Kunden (nachfolgend „Reisenden“ genannt) vor der Buchung übermittelt. Sie gelten für sämtliche Buchungen sowie sonstigen, als vermittelt gekennzeichneten Leistungen. Diese Bedingungen gelten für sämtliche Programme und Angebote des Veranstalters.

Diese Bedingungen ergänzen die §§ 651a-y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sowie die Art. 250, 1 ff. des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB).

 

Allgemeine Reisebedingungen.

1. Der Reisevertrag, Fremdleistungen, Onlinebuchungen

1.1 Mit der Reiseanmeldung bietet der Reisende dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Veranstalters zustande. Diese bedarf keiner bestimmten Form. 

1.2 Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. 

1.3 Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhält der Reisende eine Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, die alle wesentlichen Angaben über die von ihm gebuchten Reiseleistungen enthält. Weicht die Bestätigung von der Anmeldung ab, worauf der Kunde hinzuweisen ist, ist der Veranstalter an das neue Angebot 10 Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb dieser Frist das Angebot annimmt.

1.4 Sofern der Reisende lediglich eine Eintrittskarte eines Fremdanbieters ohne weitere Reiseleistungen bucht, tritt der Veranstalter nur als Vermittler einer Fremdleistung auf. Durch den Erwerb vermittelter Eintrittskarten kommen vertragliche Beziehungen ausschließlich zwischen dem Reisenden/Kunden und dem jeweiligen Anbieter zustande. Den Namen des jeweiligen Anbieters entnimmt der Reisende/Kunde der Eintrittskarte.

1.5 Dem Kunden wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetauftritt erläutert. Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird. Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Soweit der Vertragstext vom Veranstalter gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet. Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung).

1.6 Die Übermittlung der Buchung (Reiseanmeldung) durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchung (Reiseanmeldung). Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung des Veranstalters beim Kunden zu Stande, die keiner besonderen Form bedarf und telefonisch, per E-Mail, Fax oder schriftlich erfolgen kann.

1.7 Erfolgt die Buchungsbestätigung sofort nach Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Buchungsbestätigung am Bildschirm, so kommt der Reisevertrag mit Darstellung dieser Buchungsbestätigung zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung bedarf. In diesem Fall wird dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruck der Buchungsbestätigung angeboten. Die Verbindlichkeit des Reisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.

1.8 Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunk versendete Kurznachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.

 

2. Zahlung

2.1 Zur Absicherung der Kundengelder hat der Veranstalter eine Insolvenzversicherung beim Versicherer R&V R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Vers.-Nr. 406/90/452878704, abgeschlossen. Ein Sicherungsschein befindet sich auf der Bestätigung.

Darüber hinaus ergeben sich aus der Bestätigung die Beträge für An- und Restzahlung und gegebenenfalls die Kosten der Stornierung.

2.2 Bei Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung der Bestätigung und des Sicherungsscheins die Anzahlung in Höhe von mindestens 20 % des Gesamtpreises fällig und abgebucht.

Die Kosten für Reiseversicherungen werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig und werden nicht auf die Anzahlung von 20% angerechnet. 

Bei Kurzfristbuchungen (ab dem 30. Tag vor Reisebeginn) wird der gesamte Reisepreis sofort fällig.

Der Veranstalter behält sich vor, bei bestimmten Kombinationsreisen, wie zum Beispiel einer Kreuzfahrt (AIDA) im Zusammenhang mit einem Linienflug, eine Anzahlung von bis zu 50% des Reisepreises zu verlangen.

2.3 Der restliche Reisepreis wird (ohne nochmalige Aufforderung) 30 Tage vor Reiseantrittsdatum fällig. 

2.4 Die Kosten im Falle einer Stornierung (vgl. Ziffer 5) und Bearbeitungs- und Umbuchungskosten (vgl. Ziffer 6) werden jeweils sofort fällig.

2.5 Zahlung

2.5.1 Die Zahlungen sind direkt an den Veranstalter, an die auf der Reisebestätigung genannten Bankverbindung zu leisten.

2.5.2 Zahlung über die Buchungsstelle (z.B. Reisevermittler, Reisebüros).

Im Ausnahmefall können sowohl die Anzahlung als auch, bei Entgegennahme des Reiseplans (bei ticketlosem Reisen) bzw. der Reiseunterlagen, die Zahlung des Restreisepreises an die Buchungsstelle geleistet werden.

2.6 Änderungen der vereinbarten Zahlungsart können nur bis 35 Tage vor Reiseantritt und nur für noch offenstehende Zahlungen vorgenommen werden.

2.7 Sollte der Reiseplan (bei ticketlosem Reisen) bzw. in Ausnahmefällen die Reiseunterlagen nicht bis spätestens 4 Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, hat sich der Reisende umgehend an seine Buchungsstelle zu wenden. Bei Kurzfristbuchungen oder Änderungen der Reise ab 14 Tagen vor Reiseantritt erhält der Reisende einen Reiseplan über den gleichen Weg wie bei längerfristigen Buchungen. Im eigenen Interesse des Reisenden bittet der Reiseveranstalter, den Reiseplan (bei ticketlosem Reisen) bzw. die Reiseunterlagen nach Erhalt sorgsam zu überprüfen.

2.8 Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet und zahlt der Reisende auch nach Mahnung mit Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht, kann der Veranstalter von dem jeweiligen Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt. Ein Reisemangel liegt dann vor, wenn eine Reiseleistung von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht und dadurch ihr Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist. Der Veranstalter kann bei Rücktritt vom Reisevertrag im Sinne des vorherigen Satzes als Entschädigung Rücktrittskosten entsprechend den Ziffern 5. verlangen. Wenn der Reisende Zahlungen trotz Fälligkeit nicht leistet, behält sich der Veranstalter zudem vor, für die zweite Mahnung eine Mahnkostenpauschale von € 5,00 zu erheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt dem Reisenden unbenommen. 

2.9 Kosten für Nebenleistungen wie die Besorgung von Visa etc. sind, soweit nicht in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vermerkt, nicht im Reisepreis enthalten. Falls solche Kosten entstehen, zahlt der Reisende diese direkt an die Buchungsstelle.

2.10 Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis 500,00 € nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheins verlangt werden.

 

3. Preise, Leistungen

3.1 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen (z. B. Internet, Katalog, Flyer) und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Bestätigung. Vor Vertragsschluss kann der Veranstalter jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vornehmen, über die der Reisende vor Buchung durch den Veranstalter zu informieren ist.

3.2 Ausführendes Luftfahrtunternehmen / gemeinschaftliche Liste

Der Veranstalter ist gemäß der Verordnung (EG) 2111/2005 vom 14.12.2005 verpflichtet, den Reisenden bei Buchung über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) zu unterrichten. Steht ein ausführendes Luftfahrtunternehmen bei Buchung noch nicht fest, ist der Reisende insoweit zunächst über die Identität der/des wahrscheinlich ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) zu unterrichten. Sobald die Identität endgültig feststeht, wird der Reisende entsprechend unterrichtet. Im Falle eines Wechsels des ausführenden Luftfahrtunternehmens nach Buchung wird der Reisende über den Wechsel so rasch wie möglich unterrichtet. Die Liste von Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen („gemeinschaftliche Liste“), finden Sie unter www.lba.de. 

3.3 Flugbeförderung

Der Veranstalter weist darauf hin, dass es bei Direktflügen (kein Non-Stop-Flug) aus flug- und programmtechnischen Gründen zu Zwischenlandungen kommen kann. Es wird dringend empfohlen, Geld, Wertgegenstände, technische Geräte und Medikamente ausschließlich im Handgepäck zu befördern. Nur ein zugesicherter Non-Stop-Flug führt ohne Zwischenlandung vom Abgangsort zum Bestimmungort. 

3.4 Sonderwünsche, individuelle Reisegestaltung 

3.4.1 Buchungsstellen (sogenannte Reisevermittler) dürfen Sonderwünsche nur entgegennehmen, wenn diese als unverbindlich bezeichnet werden. Der Veranstalter bemüht sich, dem Wunsch nach Sonderleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung ausgeschrieben sind, z. B. Zimmer benachbart oder Zimmer in bestimmter Lage, nach Möglichkeit zu entsprechen. Buchungsstellen und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind weder vor noch nach Abschluss des Reisevertrages berechtigt, ohne schriftliche Bestätigung des Veranstalters von Leistungsbeschreibungen bzw. bereits abgeschlossenen Reiseverträgen abweichende Zusagen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, soweit sie hierzu nicht gesondert bevollmächtigt sind.

3.4.2 Für die Bearbeitung individueller, von der jeweiligen Leistungsbeschreibung abweichender Reisen werden Zusatzkosten von maximal € 50,00 pro Reisendem und Woche erhoben.

3.4.3 Bei von Reisenden im Zielgebiet gewünschten Flug- und/oder Hotelumbuchungen behält der Veranstalter sich zusätzlich zu den gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten die Erhebung einer angemessenen Bearbeitungsgebühr pro Person vor. 

3.4.4 Bitte beachten Sie, dass innerhalb einer Wohneinheit/Hotel nur identische Verpflegungsleistungen gebucht werden können. Dies gilt auch für mitreisende Kinder.

3.5 Reiseverlängerung 

Falls der Reisende länger an seinem Urlaubsort bleiben will, hat er davon frühzeitig die Reiseleitung oder die örtliche Vertretung des Veranstalters zu informieren. Der Veranstalter verlängert den Aufenthalt gerne, wenn entsprechende Unterbringungs- und Rückbeförderungsmöglichkeiten verfügbar sind. Die Kosten für eine Verlängerung, sind vor Ort zu zahlen. Die mit der Rückreise verbundenen tariflichen Bedingungen sowie die Gültigkeitsdauer der Reiseversicherungen und eventuell erforderlicher Visa sind dabei vom Reisenden zu beachten.

3.6 Reiseleitung, Betreuung 

Die angebotenen Reisen werden vor Ort betreut; in den meisten Feriengebieten von Reiseleitern des Veranstalters bzw. von örtlichen Vertretern des Veranstalters (z. B. Vermietern von Ferienwohnungen). Die Kontaktdaten des Ansprechpartners vor Ort findet man im Reiseplan (bei ticketlosem Reisen) oder in den Reiseunterlagen. 

3.7 Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nehmen Sie einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung wir bereit und in der Lage waren, nicht in Anspruch aus Gründen, die Ihnen zuzurechnen sind, haben Sie keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Dies gilt nicht, soweit solche Gründe Sie nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Wir werden uns um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Soweit solche ersparten Aufwendungen an den Reiseveranstalter erstattet werden, wird der Reiseveranstalter diese auch an Sie erstatten.

 

4. Leistungs- und Preisänderungen

4.1 Änderungen der Reiseleistung gegenüber dem Inhalt des abgeschlossenen Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden, sind zulässig, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen und zumutbar sind. Eventuelle Gewährleistungsansprüche des Reisenden bleiben unberührt. Über etwaige Änderungen wird der Reiseveranstalter den Reisenden vor Reisebeginn klar, verständlich und in hervorgehobener Weise auf einem dauerhaften Datenträger informieren.

4.2 Kann der Reiseveranstalter die Pauschalreise auf einen nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Art. 250, § 3 Nr. 1 des EGBGB) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrages geworden sind, verschaffen, kann der Reiseveranstalter rechtzeitig vor Reisebeginn vom Reisenden verlangen, dass er innerhalb einer von dem Reiseveranstalter zu bestimmenden und angemessenen Frist das Angebot einer erheblichen Vertragsänderung annimmt oder den Rücktritt vom Vertrag ohne Zahlung einer Stornogebühr erklärt. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden hierüber unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund nach Maßgabe des Art. 250, § 10 EGBGB auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. Nach Ablauf der von dem Reiseveranstalter bestimmten Frist gilt das Angebot zur erheblichen Vertragsänderung als angenommen, soweit der Reisende nicht den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat. Der Reiseveranstalter kann mit dem Angebot einer erheblichen Vertragsänderung wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anbieten. Auf § 651g Abs. 2 BGB wird verwiesen.

4.3 Der Reiseveranstalter behält sich vor, den ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Reisepreis im Falle der Erhöhung von Beförderungskosten (wie z.B. Treibstoffkosten) oder der Erhöhung von Abgaben (Hafen-, Flughafensicherungsgebühren, Hafen-, Flughafensteuern, etc.) sowie bei Änderung der Wechselkurse unter folgenden Voraussetzungen zu ändern:

  1. Zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin liegen mehr als 20 Tage und
  2. die zur Erhöhung führenden Umstände sind nach Vertragsabschluss eingetreten und waren bis Vertragsschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar.
  3. Die Preiserhöhung beschränkt sich auf die Weitergabe der erhöhten Kosten und Abgaben. Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter von dem Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter von dem Reisenden verlangen. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Preiserhöhungen können nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn verlangt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Erklärung beim Reisenden. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 8 % kann der Reiseveranstalter von dem Reisenden verlangen, dass er innerhalb einer von dem Reiseveranstalter zu bestimmenden und angemessenen Frist das Angebot zur Preiserhöhung über 8 % annimmt oder den Rücktritt vom Vertrag ohne Zahlung einer Stornogebühr erklärt. Nach Ablauf der von dem Reiseveranstalter bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung als angenommen, wenn der Reisende nicht den Rücktritt vom Reisevertrag erklärt. Der Reiseveranstalter kann den Reisenden wahlweise mit dem Angebot der Preiserhöhung auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anbieten. Auf § 651g Abs. 2 BGB wird verwiesen.

4.4 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die zuvor genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

4.5 Bei Schiffsreisen entscheidet über notwendig werdende Änderungen der Fahrzeit und/oder der Routen, etwa aus Sicherheits- oder Witterungsgründen allein der Kapitän, der Veranstalter hat darauf keinen Einfluss. 

 

5. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn / Stornokosten

5.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

5.2 Wenn der Reisende von der Reise zurücktritt oder wenn der Reisende die Reise nicht antritt, verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Veranstalter, soweit der Rücktritt bzw. der Nichtantritt der Reise nicht von ihm zu vertreten ist und nicht ein Fall unvorhergesehener, außergewöhnlicher Umstände wie z.B. Krieg, innere Unruhe, Epidemie, Naturkatastrophe) vorliegt, eine angemessene Entschädigung in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis für die bis zum Rücktritt/Nichtantritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen (Rücktrittskosten) verlangen. Diese Kosten sind in Ziffer 5.5 unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert. Ersparte Aufwendungen und eine mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen werden dabei berücksichtigt. 

Bei kombinierten Reisen (z.B. Flug mit einer Kreuzfahrt, Hotelübernachtung mit Transferleistung), kann der Veranstalter nach der Rücktrittserklärung des Reisenden, die Kosten an den Reisenden weitergeben, die ihm von Dritten (z.B. Luftfrachtführer, Kreuzfahrtunternehmen) in Rechnung gestellt werden. Der Veranstalter hat dies dem Reisenden unverzüglich mitzuteilen; eine Pauschalierung der Stornokosten erfolgt dann nicht. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

5.3 Rücktrittskosten sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekanntgegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfindet oder wenn die Reise wegen nicht vom Veranstalter zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente, wie z.B. Reisepass oder notwendige Visa, nicht angetreten wird.

5.4 Es bleibt dem Reisenden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, als die von dem Veranstalter in der im Einzelfall anzuwendenden Pauschale (siehe nachstehende Ziffer 5.5) ausgewiesenen Kosten. Der Reiseveranstalter behält es sich vor, anstelle der vorgenommenen Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit er nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist er verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und unter einer etwaigen, anderweiten Verwendung der Reiseleistung konkret zu beziffern und nachzuweisen.

5.5 Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittskosten beträgt in der Regel pro Person bei Stornierungen:

5.5.1 Bei See-/Schiffsreisen inklusive Linienflug / Charterflug:

  • bis 30 Tage vor Beginn der Reise: 20 % des Reisepreises,
  • ab 29 Tage bis 22 Tage vor Beginn der Reise 30% des Reisepreises
  • ab 21 Tage bis 15 Tage vor Beginn der Reise 40% des Reisepreises
  • ab 14 Tage bis 7 Tage vor Beginn der Reise 60% des Reisepreises
  • ab 6 Tage bis 1 Tag vor Beginn der Reise 70 % des Reisepreises
  • ab 1 Tag vor Beginn der Reise bis zum Tag des Reiseantritts oder
  • bei Nichtantritt: 75 % des Reisepreises.

5.5.2 Bei See-, Schiffsreisen:

  • bis 30 Tage vor Beginn der Reise: 10 % des Reisepreises, und
  • ab 29 Tage bis 15 Tage vor Beginn der Reise: 40 % des Reisepreises
  • ab 14 Tage bis 4 Tage vor Beginn der Reise: 60 % des Reisepreises
  • ab 3 Tage bis zum Tag des Reiseantritts: 75 % des Reisepreises.

5.5.3 Bei Bus- und Flugreisen sowie bei Nur-Hotel-Buchungen:

  • bis 30. Tag vor Beginn der Reise: 20 % des Reisepreises,
  • ab 29. Tag bis 22. Tag: 25 % des Reisepreises,
  • ab 21. Tag bis 10. Tag: 50 % des Reisepreises,
  • ab 09. Tag bis 04. Tag: 65 % des Reisepreises und
  • ab 03. Tag bis zum Tag des Reiseantritts oder
  • bei Nichtantritt: 75 % des Reisepreises.

5.6 Das Recht, einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. 

5.7 Bei Teil-Stornierung eines Reiseteilnehmers, der mit einem oder mehreren, anderen Reisenden in einem Doppel-, Familienzimmer od. Juniorsuite gebucht war, wird für den oder die verbleibenden Reiseteilnehmer ggf. ein Einzelzimmer-Zuschlag oder Aufpreis berechnet, wenn aufgrund der Teil-Stornierung die Doppelzimmerbelegung

in eine Einzel-Zimmerbelegung umgebucht werden oder andere Zimmerkategorie-Umbuchung erfolgen muss. Dies gilt auch, wenn die Teilstornierung erst nach Reisebeginn und No-Show erfolgt. Bei Einzelzimmer-Belegung eines Doppelzimmers wird generell ein Aufpreis berechnet, sofern in der Hotelausschreibung nicht ausdrücklich Nur-Einzelzimmer ausgeschrieben und ohne Einzelzimmerzuschlag buchbar sind.

5.8 Kosten wie z. B. Visa-, Telefon- oder Bearbeitungskosten sowie die über den Veranstalter an einen Reiserücktrittsversicherer gezahlte Versicherungsprämie können im Fall einer Stornierung der Reise nicht erstattet werden.

 

6. Umbuchung, Ersatzperson

6.1 Auf Wunsch nimmt der Veranstalter, soweit durchführbar, bis zum 46. Tag vor Reiseantritt eine Abänderung der Bestätigung (Umbuchung) vor. Als Umbuchungen gelten z. B. Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderung. Dafür wird eine gesonderte Gebühr von € 50,00 pro Person erhoben. Gegenüber Leistungsträgern (z. B. Fluggesellschaften) entstehende Mehrkosten werden gesondert berechnet. Der Reisende sollte auf die korrekte Schreibweise seines Namens achten. Im Falle eines sogenannten „Name-Change“, hat der Reisende die vollen Mehrkosten zu tragen, es sei denn, er weist nach, dass dies nicht sein Verschulden war. 

Darüber hinaus gilt Folgendes: 

Bei einer Änderung der Beförderung, der Unterkunft (außer Änderungen innerhalb der gebuchten Unterkunft) oder des Reisetermins wird der Reisepreis für die geänderten Leistungen komplett neu berechnet auf der Basis der dann geltenden Preise und Bedingungen. Bei einer Änderung innerhalb der gebuchten Unterkunft (z. B. Änderung der Zimmerkategorie, der Verpflegungsart oder der Zimmerbelegung des gebuchten Zimmers) wird der Preis für die geänderten Leistungen anhand der der Buchung bisher zugrundeliegenden Preise und Bedingungen neu ermittelt.

Änderungen nach den oben genannten Fristen sowie Änderungen über den Geltungszeitraum der der Buchung zugrundeliegenden Leistungsbeschreibung (Ziffer 3.1) hinaus, können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 5 bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Des Weiteren können Flugumbuchungen, Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels und des Reiseantritts bei Angeboten von gesondert gekennzeichneten Pauschalreisen, die Linienflug- Sondertarife enthalten, stets nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 5 bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden.

6.2 Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass an seiner Stelle ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Die Erklärungen sind in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als 7 Tage vor Reisebeginn zugehen. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und tatsächlich entstanden sind. Der Reiseveranstalter hat den Nachweis zu führen, in welcher Höhe durch den Eintritt Mehrkosten entstanden sind.

 

7. Reiseversicherungen

Der Veranstalter empfiehlt den Abschluss eines umfassenden Reiseversicherungs-Pakets, insbesondere inklusive einer (auch jeweils separat zu buchenden) Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit. Bitte beachten Sie hierzu die besonderen Angebote in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen.

 

8. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

8.1 Der Veranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Veranstalter vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich ein Reisender in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Der Veranstalter behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Der Veranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.

8.2 Bei Nichterreichen einer vorgesehenen Mindestteilnehmerzahl kann der Reiseveranstalter vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er bei der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zum welchem dem Kunden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens die Erklärung zugegangen sein muss und er in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. Ein Rücktritt ist spätestens bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen, bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen, bis 48 Stunden bei Reisen, die weniger als 2 Tage dauern, dem Kunden gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, wird der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Sofern die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt wird, erhält der Reisende die auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zurück.

8.3 Im Fall des Rücktritts des Veranstalters nach Ziffer 8.2 ist der Reisende berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. Sofern der Reisende von seinem Recht auf Teilnahme an einer gleichwertigen Reise keinen Gebrauch macht, erhält er den eingezahlten Reisepreis unverzüglich innerhalb von 14 Tagen zurück. 

 

9. Außergewöhnliche Umstände

9.1 Sowohl der Kunde als auch der Reiseveranstalter haben das Recht, den Reisevertrag nach § 651h BGB zu kündigen, wenn die Reise infolge bei Vertragsschluss unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Ist die Rückbeförderung vom Vertrag erfasst und aufgrund unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, hat der Reiseveranstalter die Kosten für eine notwendige Beherbergung des Reisenden für einen höchstens 3 Nächte umfassenden Zeitraum zu tragen, und zwar möglichst in einer Unterkunft, die der im Vertrag Vereinbarten gleichwertig ist. Im Übrigen wird auf § 651k BGB verwiesen.

9.2 Reisehinweise des Auswärtigen Amtes erhält der Kunde im Internet unter „www.auswaertiges-amt.de“ sowie unter der Telefonnummer (030) 5000-2000. Diese Hinweise können den Reisenden dazu dienen festzustellen, ob eine Reise möglicherweise wegen außergewöhnlicher Umstände gekündigt werden kann oder nicht. 

 

10. Mängelanzeige, Abhilfe, Minderung, Kündigung

10.1 Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

10.2 Der Reisende kann eine Minderung des Reisepreises verlangen, falls Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Mangel unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.

10.3 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen wird Schriftform empfohlen – kündigen.

Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von dem Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Wird der Vertrag danach aufgehoben, behält der Reisende den Anspruch auf Rückbeförderung. Er schuldet dem Veranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren. 

 

11. Beschränkung der Haftung

11.1 Die Haftung des Veranstalters aus dem Reisevertrag für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden von dem Reiseveranstalter nicht schuldhaft verursacht worden ist.

11.2 Eine Haftung des Reiseveranstalters auf Schadensersatz ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist. Hat der Reisende gegen den Reiseveranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung infolge einer Minderung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte erhält.

11.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht auf Schadenersatz von Mängeln, die vom Reisenden verschuldet sind oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht worden sind. Der Reiseveranstalter haftet auch nicht auf Schadensersatz für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Fremdleistung, die lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Besichtigungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und Bestätigung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden und damit für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistung des Reiseveranstalters sind und soweit der jeweilige Schaden für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar und vermeidbar war. Etwaige Ansprüche des Reisenden auf Minderung des Reisepreises oder Kündigung bleiben dadurch unberührt.

 

12 Mitwirkungspflicht, Beanstandungen

12.1 Jeder Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen daran mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

12.2 Sollte es wider Erwarten Grund zur Beanstandung geben, ist diese an Ort und Stelle unverzüglich der Reiseleitung im Sinne der Ziffer 3.6 bzw. dem Ansprechpartner im Sinne der Ziffer 3.6 mitzuteilen und Abhilfe zu verlangen. Ist die Reiseleitung bzw. der Ansprechpartner nicht erreichbar, kann der Reisende sich an den Leistungsträger (z. B. Transfer-Unternehmen, Hotelier, Schiffsleitung) oder an den Veranstalter bzw. an dessen örtliche Vertretung wenden. Die notwendigen Telefon- und Telefaxnummern sowie E-Mail-Adressen findet der Reisende im Reiseplan (bei ticketlosem Reisen) bzw. in Ihren Reiseunterlagen oder in der Leistungsbeschreibung (Ziffer 3.1) bzw. in den Informationsmappen im Hotel.

Schäden oder Zustellungsverzögerungen von Reisegepäck und Gütern bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach Entdeckung des Schadens bei Reisegepäck, bei Gütern binnen 14 Tagen seit der Annahme, im Falle einer Verspätung spätestens 21 Tage, nachdem das Gepäck oder die Güter dem Reisenden zur Verfügung gestellt worden sind, mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist.

 

13. Fristen / Adressaten / Verjährung und Abtretung

13.1 Ansprüche des Reisenden nach § 651i Abs. 3 BGB verjähren in zwei Jahren, beginnend mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Wegen der Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust siehe Ziffer 12.2.

 

14. Informationspflichten, Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

14.1 Der Reiseveranstalter erfüllt die Informationspflichten vor Reiseanmeldung nach § 651d Abs. 1 BGB (insbesondere informiert er über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Entschädigungen bei Rücktritt, Formblatt für Pauschalreisen, etc.), soweit diese nicht bereits vom Reisevermittler erfüllt werden.

14.2 Der Reiseveranstalter wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von ggf. notwendigen Visa vor Vertragsschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

14.3 Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass die Verzögerung von dem Veranstalter zu vertreten ist. 

14.4 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind.

14.5 Der Reisende entnimmt der Leistungsbeschreibung (Ziffer 3.1), ob für seine Reise ein Reisepass erforderlich ist und achtet darauf, dass der Reisepass für die Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt. Kinder benötigen eigene Reisedokumente.

14.6 Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern sehr streng gehandhabt. Der Reisende hat diese Informationen genau zu befolgen und Vorschriften unbedingt einzuhalten.

 

15. Beistandspflichten

Befindet sich der Reisende im Falle des § 651k Abs. 4 BGB oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten, hat der Reiseveranstalter ihm unverzüglich und in angemessener Weise Beistand zu gewähren, insbesondere durch

1. Bereitstellung geeigneter Informationen

2. Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularischer Unterstützung, Unterstützung bei der Herstellung von Fern-Kommunikationsverbindungen,

3. Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten; § 651k Abs. 3 BGB bleibt unberührt.

Hat der Reisende die dem Beistand erfordernden Umstände schuldhaft selbst herbeigeführt, kann der Reiseveranstalter Ersatz der Aufwendungen verlangen, wenn und soweit diese angemessen und tatsächlich entstanden sind.

 

16. Datenschutz

Der Reiseveranstalter ist datenschutzrechtlich verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Reisenden zum Zwecke der Vertragsdurchführung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich zur Durchführung und Abwicklung der Reise verarbeitet. Personenbezogene Daten werden zu anderen Zwecken als zur Vertragserfüllung ohne Einwilligung des Reisenden nicht an Dritte weitergegeben. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind, es sei denn, dass der Reiseveranstalter nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO aufgrund von steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten zu einer längeren Speicherung verpflichtet ist oder der Reisende in eine darüberhinausgehende Speicherung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO eingewilligt hat. Das geltende Datenschutzrecht gewährt dem Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter hinsichtlich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten folgende Rechte:

  • Auskunftsrecht gem. Art. 15 DSGVO,
  • Recht auf Berichtigung gem. Art. 16 DSGVO,
  • Recht auf Löschung gem. Art. 17 DSGVO,
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gem. Art. 18 DSGVO,
  • Recht auf Unterrichtung gem. Art. 19 DSGVO,
  • Recht auf Datenübertragbarkeit gem. Art. 20 DSGVO,
  • Recht auf Widerruf erteilter Einwilligung gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO sowie
  • Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde gem. Art. 77 DSGVO.

Der Reisende kann sich in Fragen des Datenschutzes an die oben angegebene Adresse des Reiseveranstalters wenden.

 

17. Streit- und Beilegungsverfahren

17.1 Der Reiseveranstalter nimmt nicht am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher-Schlichtungsstelle teil und ist dazu auch nicht gesetzlich verpflichtet.

17.2 Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen werden, auf die europäische Online-Streitbeilegungsplattform https://ec.europa.eu/consumers.odr hin.

 

18. Gerichtsstand

18.1 Für Klagen des Reisenden gegen den Veranstalter ist der Sitz des Veranstalters Uelzen maßgeblicher Gerichtsstand. 

18.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters in Uelzen vereinbart. 

18.3 Die vorstehenden Bestimmungen über Rechtswahl und Gerichtsstand gelten nicht, wenn und soweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reisenden ergibt oder wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedsstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind, als die Regelungen in diesen Reise-AGB oder die anwendbaren deutschen Vorschriften.

 

19. Reiseunterlagen

In der Regel werden Ihnen die Reiseunterlagen per E-Mail zugestellt. Alternativ ist auch die persönliche Abholung in unserem Geschäftslokal in Uelzen möglich. Eine Zusendung der Reiseunterlagen auf dem Postweg ist auf Anforderung des Kunden gegen Zahlung eines Aufpreises von 5 € ebenfalls möglich.

 

20. Sonstige Bestimmungen und Vereinbarungen

  • Diese Bedingungen gelten, soweit nicht in den einzelnen Reiseverträgen individuelle Vereinbarungen getroffen werden.
  • Anreise zum Ausgangspunkt der Reise: Sofern Sie zum Ausgangspunkt der Reise selbst anreisen bzw. die entsprechenden Buchungen bei einem anderen Leistungsträger als uns vornehmen, haften Sie selbst für das pünktliche Erscheinen am Abreiseort bzw. am vereinbarten Treffpunkt mit der Reisegruppe. Ein Nichterscheinen gilt als Nichtantritt der Reise im Sinne des Punktes 5.2. Werden die Buchungen für die Anreise über uns in einem Paket mit der Reisebuchung getätigt, sind wir verpflichtet, im Falle von Flugverspätungen, Transportausfällen etc. alles uns zumutbare zu unternehmen, um Ihnen dennoch die Teilnahme an der Reise zu ermöglichen.